(1) Durch Erwerb des im Folgenden konkretisierten Nutzungsrechts an einer in der separaten Softwarebeschreibung näher bezeichneten Software (nachfolgend „Software“) stimmen Sie (nachfolgend „Lizenznehmer“) diesen Lizenzbedingungen („Bedingungen“) der IAV GmbH Ingenieurgesellschaft Auto und Verkehr, Carnotstraße 1, 10587 Berlin, Deutschland (nachfolgend „Lizenzgeber“) zur Nutzung der Software zu.
(2) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge zur Lizenzierung der Software ausschließlich nach Maßgabe dieser Bedingungen zustande. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers sind nur dann verbindlich, wenn der Lizenzgeber sie ausdrücklich anerkannt hat; dies muss schriftlich geschehen. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lizenzgeber in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lizenznehmers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
(1) Übergabepunkt zur Nutzung der Software ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber schuldet nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Lizenznehmers und dem beschriebenen Übergabepunkt. Bei der Nutzung der Software kann es zu Einschränkungen oder Beeinträchtigungen aufgrund von Umständen kommen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Lizenzgebers liegen. Hierunter fallen insbesondere die vom Lizenzgeber genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur, Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag des Lizenzgebers handeln, sowie nicht vom Lizenzgeber beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Eine durchgehende Verfügbarkeit der Software wird daher nicht zugesichert.
(2) Die Software hat nur die vertraglich ausdrücklich festgelegten Eigenschaften, technischen Daten etc. aufzuweisen; diese stellen nur dann Garantieübernahmen dar, soweit der Lizenzgeber ausdrücklich erklärt, verschuldensunabhängig hierfür einstehen zu wollen oder wenn sie vom Lizenzgeber ausdrücklich als solche bezeichnet werden; Garantieerklärungen müssen schriftlich abgegeben werden, um wirksam zu sein. Soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schuldet der Lizenzgeber Beratung nur insoweit, als diese von ihm als vertragliche Hauptpflicht übernommen wurde.
(3) Die Ergebnisse, die der Lizenznehmer anhand der Software generiert, werden vom Lizenzgeber über einen Downloadlink für die Dauer von einer Woche zum Abruf zur Verfügung gestellt. Der Lizenzgeber wird dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten des Lizenznehmers vornehmen. Ihn treffen jedoch keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten.
(4) Der Lizenzgeber kann die Software jederzeit warten, aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen, wodurch es zu Einschränkungen der Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Software kommen kann. Derartige Maßnahmen dürfen auch innerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt werden.
(5) Eine Anpassung der Software auf die IT-Umgebung des Lizenznehmers schuldet der Lizenzgeber nicht, es sei denn, etwas Abweichendes wurde ausdrücklich vereinbart.
(1) Mit Vertragsabschluss erhält der Lizenznehmer ein einfaches, räumlich auf das weltweite Gebiet außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) beschränktes und inhaltlich unbeschränktes, zeitlich bis zum Ende der vereinbarten Nutzungsdauer beschränktes, nicht-übertragbares und nicht-unterlizenzierbares Recht, die Software durch – je nach Vereinbarung – die namentlich (named-user) oder zahlenmäßig (concurrent-user) angegebenen Nutzer zu verwenden. Bei Demoversionen (beta-Versionen) der Software ist das zuvor genannten Nutzungsrecht unentgeltlich und auf die Nutzung zu internen Testzwecken beschränkt.
(2) Stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer Software(teile) (einschließlich Patches, Bugfixes und Dokumentation) zur Verfügung, so werden hieran einfache Nutzungsrechte in dem Umfang eingeräumt, wie sie an der Software bestehen, mit der sie bestimmungsgemäß genutzt werden oder die sie ersetzen sollen.
(3) Im Rahmen der Software ist die Verwendung von Free und Open Source Software grundsätzlich zulässig. Sofern Free und Open Source Software durch den Lizenzgeber genutzt wird, gelten diesbezüglich ausschließlich die separat zur Verfügung gestellten Lizenzbedingungen.
Sofern der Lizenznehmer eine Lizenz mit Softwaresupport erworben hat, gelten diesbezüglich die separaten Bedingungen für Pflegeleistungen (Support) von Software as a Service des Lizenzgebers.
(1) Die Preise sind Nettopreise, das heißt ohne die gesetzliche Umsatzsteuer. Die Preise gelten ausschließlich unter der Bedingung, dass die Lieferungen und Leistungen frei von Steuern, Zöllen, Abgaben oder sonstigen Belastungen sind, die dadurch entstehen, dass der Lizenzgeber seine Lieferungen und Leistungen außerhalb Deutschlands erbringt. Für den Fall, dass von öffentlicher Seite Steuern, Zölle oder Abgaben erhoben werden, erhöhen sich die Preise entsprechend um diese Summen.
(2) Der jeweilige Preis ist vom Lizenznehmer zu Beginn des Nutzungszeitraumes zu zahlen. Verbrauchsabhängige Kosten werden jeweils zu Beginn des Folgemonats in Rechnung gestellt.
(3) Rechnungen des Lizenzgebers sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zu begleichen. Bei Zahlungsverzug schuldet der Lizenznehmer Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, sofern der Lizenzgeber dem Lizenznehmer keinen höheren Schaden nachweist.
(1) Der Lizenznehmer muss dem Lizenzgeber jegliche Mängel der Software unverzüglich anzeigen. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn sich ein vom Lizenznehmer behaupteter Fehler nicht reproduzieren lässt. Hat der Lizenznehmer Eingriffe in die Software vorgenommen, so bestehen Mängelansprüche des Lizenznehmers nur, wenn dieser nachweist, dass sein Eingriff nicht ursächlich für den Mangel war.
(2) Ergibt sich, dass ein vom Lizenznehmer behaupteter Mangel nicht vorliegt, insbesondere, wenn sich ein behaupteter Mangel nicht reproduzieren lässt, so ist der Lizenzgeber berechtigt, für seine Aufwendungen eine angemessene Vergütung zu verlangen, es sei denn, dem Lizenznehmer fällt nur einfache Fahrlässigkeit zur Last.
(3) Eine Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Software wird ausgeschlossen.
(4) Eine Minderung der Vergütung oder Schadensersatzansprüche wegen vom Lizenzgeber nicht zu vertretender Störungen der Software sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn etwaige Störungen über einen Zeitraum von mehr als einer Woche andauern oder den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers erheblich beeinträchtigen.
(5) Das Recht zur Selbstbeseitigung eines Mangels gemäß § 536a Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen.
(6) Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 7 dieser Bedingungen.
(1) Bei Überlassung einer Demoversion haftet der Lizenzgeber dem Grunde nach nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln; vgl. § 599 BGB.
(2) Die verschuldensunabhängige Haftung bei anfänglichen Mängeln nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Der Lizenzgeber haftet insoweit nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet der Lizenzgeber dem Grunde nach
(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Lizenzgebers begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist.
(4) Als vertragstypisch vorhersehbar ist die Haftung des Lizenzgebers bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht pro Schadensfall auf den Betrag des Preises beschränkt, wobei die Haftung für sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag einfach fahrlässig verursachte Schäden auf die Höchstsumme von 100.000,00 EUR begrenzt ist. Als ein Schadensfall wird dabei ein Mangel der Software und sämtliche dadurch entstehende Schäden verstanden.
(5) Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet der Lizenzgeber nur, wenn der Lizenznehmer sichergestellt hat, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(6) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie die Haftung gemäß §§ 1, 4 ProdHaftG bleiben unberührt.
(7) Soweit gemäß vorstehenden Regelungen die Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung der Organe, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers und gilt auch für die gesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung.
(1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die mit Hilfe der Software erzielten Arbeitsergebnisse nach dem Stand der Technik gewissenhaft zu überprüfen und alle sicherheitstechnischen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um einen Schaden durch die Anwendung der Arbeitsergebnisse zu vermeiden. Um einen möglicherweise später eintretenden Schaden rekapitulieren zu können, verpflichtet sich der Lizenznehmer weiterhin, die Ergebnisse der Überprüfung entsprechend zu dokumentieren und dem Lizenzgeber gegebenenfalls zu Zwecken der Schadensanalyse zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) und die Entfernung des Kopierschutzes, der Seriennummern sowie sonstiger der Programmidentifikation dienenden Merkmale ist, sofern nicht gesetzlich zwingend gestattet, unzulässig. Urhebervermerke im Softwarecode dürfen nicht entfernt werden.
(1) Bei Widersprüchen dieser Bedingungen mit den Bedingungen für Pflegeleistungen (Support) von Software as a Service des Lizenzgebers haben diese Bedingungen stets Vorrang.
(2) Der Lizenznehmer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten sind. Das Recht des Lizenznehmers zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt, soweit seine aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist.
(3) Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Lizenznehmer aus der Geschäftsverbindung mit dem Lizenzgeber zustehen, mit Ausnahme von Geldforderungen ist ausgeschlossen.
(4) Ereignisse höherer Gewalt, wie insbesondere Epidemien und Pandemien, Arbeitskämpfe, Unruhen und kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung erfolgt jedoch nicht. Der Lizenzgeber und der Lizenznehmer sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
(5) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
(6) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Berlin. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks sowie für deliktsrechtliche Ansprüche und Streitverkündungen. Der Lizenzgeber ist jedoch auch berechtigt, den Lizenznehmer vor jedem anderen Gericht zu verklagen, das gesetzlich zuständig ist. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Art. 25 VO (EU) 1215/2012). Der Lizenzgeber behält sich jedoch das Recht vor, den Lizenznehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen, das nach VO (EU) 1215/2012 zuständig ist.
(7) Die Parteien sind sich bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(8) Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
(1) Diese Bedingungen für Pflegeleistungen (nachfolgend „Bedingungen“) von Software as a Service gelten ergänzend, wenn Sie (nachfolgend „Lizenznehmer“) eine Lizenz für eine Software as a Service der IAV GmbH Ingenieurgesellschaft Auto und Verkehr, Carnotstraße 1, 10587 Berlin, Deutschland (nachfolgend „Lizenzgeber“) mit Softwaresupport auf Grundlage der Lizenzbedingungen für Software as a Service des Lizenzgebers erworben haben.
(2) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge zur Pflege der Software ausschließlich nach Maßgabe dieser Bedingungen zustande. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers sind nur dann verbindlich, wenn der Lizenzgeber sie ausdrücklich anerkannt hat; dies muss schriftlich geschehen. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lizenzgeber in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lizenznehmers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
(1) Der Lizenzgeber erbringt im Rahmen eines E-Mail-Helpdesk Beratungsleistungen bei Fehlern, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Fällen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Programmabläufen der Software. Die Beratung wird während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag außer an gesetzlichen Feiertagen von 9:00 bis 17:00 Uhr MEZ am Sitz des Lizenzgebers) durchgeführt. Beratung in diesem Sinne ist jede problembezogene Antwort des Lizenzgebers auf die Darstellung eines software-technischen Problems des Lizenznehmers im Zusammenhang mit der Software.
(2) Der Lizenzgeber wird im Rahmen eines Supports Fehler behandeln, die an der Software auftreten und ihm von dem Lizenznehmer gemeldet wurden. Ein Fehler liegt insbesondere vor, wenn die Software die in der Softwaredokumentation angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, den Lauf unkontrolliert abbricht oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet. Ein Fehler liegt nicht vor, wenn die vorgenannten Störungen durch unsachgemäße Behandlung der Software und/oder Obliegenheitsverletzungen durch den Lizenznehmer, beispielsweise Nichtbeachtung der Softwaredokumentation, auftreten, gleichgültig, ob diese durch den Lizenznehmer, seine Erfüllungsgehilfen oder sonstige von dem Lizenznehmer autorisierte Personen erfolgt sind.
(3) Nach einer Fehlermeldung durch den Lizenznehmer werden die Fehler einvernehmlich in die folgenden Fehlerklassen eingeordnet:
(4) Für die Fehlerbehandlung gelten folgende Service-Level:
Der Lizenzgeber wird auf Wunsch des Lizenznehmers weitere Leistungen, die mit der Software in Zusammenhang stehen, die aber nicht in den vertraglichen Leistungen enthalten sind, gegen gesonderte Vergütung erbringen. Dies gilt insbesondere für
(1) Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber in jeder Hinsicht bei der Erbringung der Pflegeleistungen kostenfrei unterstützen. Er wird insbesondere
(2) Sofern die Erbringung eines Managed Service vereinbart ist, gilt ergänzend Folgendes: Der Lizenznehmer übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, dafür zu sorgen, dass alle vereinbarten Beistellungsleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. zur Projektrealisierung erforderlichen Terminen ohne zusätzliche Kosten erbracht werden. Soweit dies erforderlich ist, wird er insbesondere eigenes Personal in ausreichendem Umfang sowie kompetente Ansprechpartner für einen Support im Zusammenhang mit dem Managed Service zur Verfügung stellen.
(1) Ereignisse höherer Gewalt, wie insbesondere Epidemien und Pandemien, Arbeitskämpfe, Unruhen und kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung erfolgt jedoch nicht. Der Lizenzgeber und der Lizenznehmer sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
(2) Bei Widersprüchen dieser Bedingungen mit den Lizenzbedingungen für Software as a Service des Lizenzgebers haben die Lizenzbedingungen für Software as a Service stets Vorrang.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Berlin. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks sowie für deliktsrechtliche Ansprüche und Streitverkündungen. Der Lizenzgeber ist jedoch auch berechtigt, den Lizenznehmer vor jedem anderen Gericht zu verklagen, das gesetzlich zuständig ist. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Art. 25 VO (EU) 1215/2012). Der Lizenzgeber behält sich jedoch das Recht vor, den Lizenznehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen, das nach VO (EU) 1215/2012 zuständig ist.
(5) Die Parteien sind sich bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(6) Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.